Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote und Verträge der BIO-SANITAS GmbH. Anderslautende Vertragsbedingungen oder andere Vereinbarungen von Vertragspartnern sind nur verbindlich, wenn BIO-SANITAS diesen schriftlich zugestimmt hat.

1. Vertragsabwicklung

    1. Für alle Verträge gelten die am Versandtag gültigen Preise in EURO als vereinbart. Diese werden von BIO-SANITAS in Rechnung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.
    2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen enthalten, sie wird in Höhe des jeweils am Tag der Leistungserbringung geltenden Steuersatzes in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen.
    3. BIO-SANITAS behält sich vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten, die Preise entsprechend der eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen, Materialpreissteigerungen, Inflationsrate etc. zu erhöhen. Auf Verlangen des Vertragspartners wird BIO-SANITAS die gestiegenen Kosten nachweisen. Nur wenn die Preiserhöhung mehr als 10 % des ursprünglich vereinbarten Preises beträgt, steht dem Vertragspartner ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht zu.
    4. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten alle Preise ab Werk, ausschließlich Nebenkosten wie Palletten, Tanks, Pfand, Verpackung, Frachtkosten, Zoll etc.
    5. Die von BIO-SANITAS angegebenen Lieferfristen und –termine sind keine Fixtermine. Etwas anderes gilt nur, wenn dies abweichend zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart wurde. Bei Überschreiten einer vereinbarten Lieferfrist von mehr als 14 Tagen, steht dem Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht zu. Die Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen im Falle einer Überschreitung des Liefertermins nicht.
      Nichtkaufleute können nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch Schadensersatz verlangen. Liegt jedoch kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seitens BIO-SANITAS vor, ist der Schadensersatzanspruch in diesen Fällen auf den unmittelbaren Schaden und der Höhe nach auf die Nettoauftragssumme begrenzt.
      BIO-SANITAS ist zur Erbringung von Teillieferungen berechtigt. Der Vertragspartner kann bei Teillieferung vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die teilweise Vertragserfüllung für ihn ohne Interesse ist und er dies BIO-SANITAS unverzüglich nach Erhalt der Teillieferung schriftlich mitgeteilt hat.
    6. Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners. Die Wahl des Versandweges sowie –unternehmens obliegt BIO-SANITAS.
    7. Alle Rechnungen von BIO-SANITAS sind fällig und zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt. Skontierung ist ausgeschlossen, es sei denn, zwischen den Vertragsparteien ist anderes schriftlich vereinbart. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang bei BIO-SANITAS sowie die vorbehaltlose Gutschrift des Rechnungsbetrages an.
    8. Wird die Ware nicht fristgerecht bezahlt, kommt der Vertragspartner in Verzug, ohne dass es einer Mahnung seitens BIO-SANITAS bedarf. In diesem Fall hat er Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen sowie Mahnkosten in Höhe von 5,00 € pro Mahnung, für maximal drei Mahnungen. Entsteht darüber hinaus nachweislich ein höherer Verzugsschaden, so kann BIO-SANITAS diesen zusätzlich geltend machen.
    9. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners bekannt und gerät er in Zahlungsverzug, kann BIO-SANITAS die sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen verlangen, auch wenn dies noch nicht fällig sind. In diesen Fällen steht BIO-SANITAS zusätzlich ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf bereits bestellte, aber noch nicht ausgelieferte Waren zu. Zudem ist BIO-SANITAS in diesen Fällen berechtigt, vom Vertragspartner Vorauszahlung und/oder Sicherheiten zu verlangen.
    10. Nimmt der Vertragspartner nicht die gesamte Ware bis zum vereinbarten Termin ab oder erfüllt er seine vertraglich vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht, so erlischt sein Recht auf weitere Lieferung, wenn das Zahlungsverlangen von BIO-SANITAS mit Ablauf der dem Vertragspartner gesetzten Frist erfolglos geblieben ist.
    11. In allen Fällen der Schlechterfüllung hat BIO-SANITAS neben dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten, auch das Recht, Schadensersatz zu verlangen. Sofern BIO-SANITAS von dem vorgenannten Rücktrittsrecht Gebrauch macht, sind Schadensersatzansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen, soweit nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seitens BIO-SANITAS gegeben ist.
    12. Rücksendungen werden ohne vorherige Zustimmung von BIO-SANITAS nicht angenommen. Sonderanfertigungen, Anbruchpackungen und nicht mehr verkehrsfähige Ware sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

2. Eigentumsvorbehalt

    1. Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung aller bei Vertragsabschluss bestehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner Eigentum von BIO-SANITAS.
    2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die gelieferte Ware im normalen Geschäftsverkehr zu veräußern (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Zur Verpfändung und Sicherungsübereignung der von BIO-SANITAS bezogenen Ware ist er nicht berechtigt. Zugriffe Dritter auf die von BIO-SANITAS gelieferte Ware muss der Vertragspartner unverzüglich gegenüber BIO-SANITAS schriftlich anzeigen, unter Übersendung des Pfändungsnachweises.
    3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Rechte von BIO-SANITAS beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Im Falle des erfolgreichen Verkaufs tritt er die Ansprüche gegen seinen Kunden hiermit an BIO-SANITAS ab. Sollte es dadurch zu einer Übersicherung von BIO-SANITAS von mehr als 120 % der offenen Gesamtforderungen gegen den Vertragspartner kommen, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Vertragspartners von BIO-SANITAS freigegeben.

3. Haftung

    1. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gegen BIO-SANITAS sind ausgeschlossen, außer in den Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Einschränkung gilt bei leichter Fahrlässigkeit nur dann nicht, wenn BIO-SANITAS ihr obliegende wesentliche Vertragspflichten verletzt hat.
    2. Die Haftung für Personenschäden sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Die Haftung von BIO-SANITAS ist, soweit gesetzlich zulässig, für jeden Schadensfall auf maximal 10.000,00 € begrenzt.
    3. Jegliche Haftung von BIO-SANITAS für Folgen/Schäden, die aus unsachgemäßer Handhabung und/oder aus der natürlichen Reaktion von Chlorprodukten resultieren (z. B. Bleich- oder Korrosionsschäden u. ä.), ist ausgeschlossen.

4. Mängelgewährleistung

    1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Empfang auf Vollständigkeit, Beschädigungen und Mängel zu untersuchen.
    2. BIO-SANITAS ist zur Mängelbeseitigung durch Nachlieferung nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet:
    3. Der Vertragspartner hat unverzüglich nach Erhalt der Ware, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt (bei BIO-SANITAS eingehend) eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich äußerlich erkennbarer Mängel übersandt;
      Der Vertragspartner hat bei nicht äußerlich erkennbarer Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Mangels eine schriftliche Mängelrüge an BIO-SANITAS versandt.
    4. Im Falle berechtigter Mängelrügen ist BIO-SANITAS ausschließlich zur Nacherfüllung verpflichtet. Nur wenn die Nacherfüllung nicht möglich ist oder misslingt, kann der Vertragspartner, unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsprinzips, entweder Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
    5. Die Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang.

5. Aufrechnung/Zurückbehaltung/Abtretung

    1. Der Vertragspartner kann mit Ansprüchen gegen BIO-SANITAS nur dann aufrechnen oder wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn und soweit BIO-SANITAS die Gegenansprüche anerkannt hat oder über diese rechtskräftig gerichtlich entschieden wurde. Nur Nichtkaufleute können ein Zurückbehaltungsrecht auch ohne Anerkenntnis seitens BIO-SANITAS geltend machen, sofern es sich um Ansprüche handelt, die sich aus demselben Vertrag ergeben, aus dem die Forderung von BIO-SANITAS resultiert.
    2. Der Vertragspartner kann Rechte und Pflichten aus der mit BIO-SANITAS bestehenden Geschäftsbeziehung, insbesondere aus laufenden Verträgen, mit rechtlich bindender Wirkung gegenüber BIO-SANITAS, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von BIO-SANITAS an Dritte ganz oder teilweise abtreten oder übertragen.

6. Force Majeure

    1. Unvorhersehbare Ereignisse wie höhere Gewalt, Pandemien, Krieg, Aufruhr, Seuchen, behördlich verhängte Lockdowns, Streiks, behördliche Maßnahmen, Energie- und/oder Rohstoffmangel, Betriebsstörungen usw. entbinden BIO-SANITAS für die Zeit ihres Bestehens von der Lieferpflicht.
    2. Dauern diese Umstände länger als sechs Monate nach dem vereinbarten Liefertermin noch an, so kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners bestehen in diesen Fällen nicht.

7. Compliance/Export

    1. Der Vertragspartner ist zur Beachtung des Deutschen Rechts verpflichtet.
    2. Er verpflichtet sich, alle nationalen Gesetze und deren Vorgaben zu befolgen, insbesondere Ausfuhrkontrollgesetze und Verordnungen, die die Ausfuhr, Einfuhr und Rückausfuhr der verkauften Waren in Länder außerhalb Deutschlands betreffen, zu beachten.
    3. Er verpflichtet sich ferner, alle etwaigen Lizenzierungsanforderungen zu erfüllen und gegebenenfalls auf eigene Kosten alle notwendigen Genehmigungen und Lizenzen zu beantragen und aufrecht zu erhalten, die für den Verkauf der Produkte in Länder außerhalb Deutschlands und für die Tätigkeit des Vertragspartners nach dem Vertrag notwendig sind. Der Vertragspartner ist verpflichtet, BIO-SANITAS auf Anforderung die notwendigen Unterlagen über die erforderlichen Genehmigungen und die Einhaltung von Lizensierungsanforderungen in schriftlicher Form vorzulegen.

8. Sonstiges

    1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Frechen, sofern nicht in schriftlicher Form wirksam ein anderer Erfüllungsort vereinbart ist.
    2. Das Vertragsverhältnis unterliegt, auch wenn es sich um Lieferungen ins Ausland handelt, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    3. Ist der Vertragspartner Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, Frechen.
    4. Entgegenstehenden Vertrags- insbesondere Einkaufsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, wenn und soweit sich BIO-SANITAS schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt hat.
    5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In diesem Fall soll diejenige gesetzliche Regelung gelten, die dem von den Parteien angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Regelungslücken.